AR-Glossar

Die Vergabe von Krediten an Aufsichtsratsmitglieder durch die Gesellschaft und mit ihr verbundene Unternehmen ist zwar möglich, wegen der potentiellen Missbrauchsgefahr allerdings den besonderen Regeln des § 115 AktG unterworfen. Ähnlich wie bei der Gewährung von Krediten an Vorstandsmitglieder ist insbesondere die Zustimmung des Aufsichtsrates zu jedem einzelnen Kreditgeschäft zwingend erforderlich; andernfalls ist der gewährte Kredit sofort zurückzuzahlen.