AR-Glossar

Die Feststellung des Jahresabschluss kann sowohl durch den Aufsichtsrat (Normalfall) als auch durch die Hauptversammlung (Ausnahmefall) erfolgen (§ 172 AKtG). Bei der GmbH ist stets die Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 1 GmbHG) zuständig. Durch die Feststellung entfaltet der Abschluss rechtliche Folgewirkungen (z.B. im Rahmen der Gewinnverwendung nach § 173 AktG) und kann nicht mehr ohne weiteres geändert werden. Bis zum Zeitpunkt der Feststellung (z.B. wegen Beanstandungen bei der Prüfung durch den Aufsichtsrat) ist dies grundsätzlich möglich; ggf. führt dies allerdings zu einer Nachtragsprüfung des Abschlussprüfers gem. §§ 173 Abs.3 AktG,  316 Abs. 3 HGB. Für den Konzernabschluss gelten die Regelungen entsprechend, er muss allerdings nur gebilligt nicht festgestellt werden.

Der Begriff Finanzexperte wie auch der Begriff Prüfungsausschuss wurde mit dem BilMoG in das Aktienrecht eingeführt:

Sofern ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen einen Prüfungsausschuss eingerichtet hat, muss diesem nach §§ 107 Abs. 4 i.V.m. § 100 Abs. 5 AktG ein Finanzexperte (sog. „Financial Expert“) angehören. Sofern kein Prüfungsausschuss eingerichtet ist, muss dem Aufsichtsratsplenum ein Finanzexperte angehören. Dieser Finanzexperte muss zum einen unabhängig sein und zum anderen über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Wirtschaftsprüfung verfügen.

Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) hingegen empfiehlt schon seit Jahren in Ziffer. 5.3.2. DCGK dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine besondere Fachkenntnis betreffend Rechnungslegungsgrundsätze sowie interne Kontrollverfahren. Er soll ebenfalls unabhängig und in den letzten beiden Jahren nicht Vorstandsmitglied gewesen sein.

Die Fort- und Ausbildung von Aufsichtsräten ist Kernpostulat der Professionalisierungsdebatte, die eine Verschiebung weg vom früheren Leitbild des Aufsichtsratsmandates als quasi-Ehrenamt hin zum Verständnis einer verantwortungs- und anspruchsvollen Aufgabe zum Ziel hat. Dementsprechend formuliert Ziffer 5.4.1 Abs. 4 DCGK die Aus- und Fortbildung als individuelle Pflicht jedes Aufsichtsratsmitglieds, deren Erfüllung von der Gesellschaft aber auch angemessen unterstützt werden soll. Hierfür stehen Aufsichtsräten eine Vielzahl von Angeboten unterschiedlicher kommerzieller Bildungsdienstleister zur Verfügung, ebenso das Informations- und Ausbildungsangebot des Arbeitskreises deutscher Aufsichtsrat (AdAR).