AR-Glossar

Als Abfindung werden (häufig unpräzise) alle Leistungen bezeichnet, die aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Vorstandsvertrages an das Vorstandsmitglied gewährt werden. Vielfach sind Regelungen zur Abfindung schon im Anstellungsvertrag enthalten. Die Komplexität der Vorstandsvergütung lässt aber das Aushandeln der richtigen Abfindung zu einer wirtschaftlich und rechtlich schwierigen Herausforderung für den Aufsichtsrat werden.

Bei Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses ohne Beherrschungsvertrag ist der Vorstand verpflichtet einen sog. Abhängigkeitsbericht aufzustellen. Inhalt dieses Berichts sind insbesondere Rechtsgeschäfte mit dem herrschenden Unternehmen und alle anderen Maßnahmen, die auf dessen Veranlassung hin vorgenommen oder unterlassen wurden (§ 312 AktG). Der Abhängigkeitsbericht ist ein Mittel zum Schutz des nachteiligen Einflusses eines herrschenden Unternehmens.

Der Abhängigkeitsbericht ist regelmäßig durch den Abschlussprüfer (§ 313 AktG) sowie den Aufsichtsrat (§ 314 AktG) zu prüfen, aus besonderem Anlass kann er auch einer Sonderprüfung ( § 315 AktG) unterzogen werden.

Die 8. EU-Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (kurz: Abschlussprüferrichtlinie; umgangssprachlich auch EuroSOX) wurde 2006 erlassen, um die Unabhängigkeit und Neutralität der Abschlussprüfung auf europäischer Ebene zu verbessern und so das Vertrauen in geprüfte Unternehmensabschlüsse zu stärken.

Durch die Abschlussprüferrichtlinie wurden drei zuvor bestehende Richtlinien geändert und zusammengefasst (RL 78/660/EG und RL 83/349/EG) bzw. aufgehoben (RL 84/253/EG). Zuletzt wurde die Abschlussprüferrichtlinie durch die Richtlinie 2014/56/EU im Jahr 2014 inhaltlich geändert. Der hierdurch entstandene Regelungsbedarf veranlasste den deutschen Gesetzgeber zum Erlass des Abschlussprüfungsreformgesetzes (APAReG) am 3.12.2015 und war Gegenstand kontroverser Diskussionen.

Die Abschlussprüferrichtlinie macht unter anderem Vorgaben zur theoretischen und praktischen Ausbildung der Abschlussprüfer (Art. 8 und 10). Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften müssen in einem einheitlichen Register erfasst werden (Art. 15). Die Richtlinie regelt ferner die Berufsgrundsätze (Art. 21 ff.) und Prüfungsstandards (Art. 26) sowie weitere Anforderungen bei der Prüfung von Unternehmen des öffentlichen Interesses (Art. 39 ff.). Die Umsetzung der Abschlussprüferrichtlinie in nationales Recht erfolgte in Deutschland vor allem durch das BARefG sowie das BilMoG.

„Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (…) auch den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht“ (§ 171 Abs. 1 Satz 1 AktG). Diese gesetzliche Prüfungspflicht ist eine persönliche Pflicht jedes Aufsichtsratsmitglieds, eine Delegierbarkeit der Prüfungsaufgabe an einen Ausschuss (z.B. Prüfungsausschuss) ist explizit ausgenommen (§ 107 Abs. 3 Satz 3 AktG). Lediglich vorbereitende Tätigkeiten können ausgelagert werden. Der Aufsichtsrat hat den Abschluss auf Ordnungs- und Zweckmäßigkeit hin zu untersuchen.

Der Jahresabschluss und der Lagebericht von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sind gem. § 316 Abs. 1 HGB durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Für Aktiengesellschaften ist die Prüfung notwendige Voraussetzung für die Feststellung des Jahresabschlusses, auf der wiederum die Gewinnverwendung beruht. Hierneben besteht für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht einer Kapitalgesellschaft nach § 316 Abs. 2 HGB Prüfungspflicht. Eine fehlende Prüfung bei einer Aktiengesellschaft führt auch hier dazu, dass der Konzernabschluss nicht gebilligt werden kann.

Auch die Jahresabschlüsse andere Gesellschaftformen können nach anderen Vorschriften prüfungspflichtig sein, so z.B. Personengesellschaften nach § 264 a i.V.m. § 316 HGB oder nach § 6 PublG.

Gemäß § 108 Abs. 1 AktG entscheidet der Aufsichtsrat durch Beschluss. Darunter ist eine ausdrückliche Beschlussfassung des Kontrollgremiums zu verstehen. Einer rein stillschweigenden Zustimmung zu Vorstandshandlungen kommt aufgrund dessen keine rechtsverbindliche Wirkung zu.

Eine zentrale Voraussetzung der Wirksamkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen ist die Beschlussfähigkeit des Gremiums. Diese ist in § 108 Abs. 2 AktG geregelt. Das Gesetz ordnet primär an, dass die Satzung eine Regelung darüber enthalten soll, soweit keine gesetzliche Spezialvorschriften bestehen (vgl. für mitbestimmte Gesellschaften § 10 MontanMitbestG, §§ 11, 15 Abs. 1 MitbestErgG, §§ 28, 32 Abs. 1 MitbestG).

Falls beides nicht vorliegt, ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der vorgeschriebenen Mitglieder anwesend sind (vgl. § 108 Abs. 2 S. 2 AktG). Als zwingende Untergrenze müssen in jedem Fall gemäß § 108 Abs. 2 S. 3 AktG drei Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Der Beschlussfähigkeit steht nicht entgegen, dass dem Aufsichtsrat weniger Mitglieder als die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl angehören, auch wenn das für seine Zusammensetzung maßgebende zahlenmäßige Verhältnis nicht gewahrt ist (§ 108 Abs. 2 S. 4 AktG).

Die Bestellung des Abschlussprüfers umfasst die Wahl des Abschlussprüfers und dessen Beauftragung bestehend aus Auftragsangebot und –annahme. Sobald eine Gesellschaft nach § 316 HGB prüfungspflichtig ist, muss sie sich mit der Auswahl und der Bestellung des Abschlussprüfers gem. §§ 318, 319f HGB auseinandersetzen. Besonderes Augenmerk ist hierbei auf die Ausschlussgründe zu legen. Wie sich die Zuständigkeiten hinsichtlich des Auswahl- und Bestellungsprozesses auf die Organe der Gesellschaft verteilen, hängt je nach Rechtsform von gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Regelungen ab. 

Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Die Bewertung von Beteiligungen kann sowohl beim Einzelabschluss als auch bezogen auf das konsolidierte Unternehmen beim Konzernabschluss notwendig werden. Während auf Beteiligungen ausschließlich außerplanmäßige Abschreibungen vorgesehen sind, ist ein erworbener Geschäfts- oder Firmenwert als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand nach HGB planmäßig abzuschreiben.

Die Bilanzsitzung ist die Aufsichtsratssitzung, in der über die Prüfung des Abschlusses durch den Aufsichtsrat abgestimmt, der Abschluss gebilligt und die Tagesordnung für die Hauptversammlung beschlossen wird. Die vorbereitende Prüfungsausschusssitzung, die im Vorfeld hierzu stattfindet, wird teilweise ebenfalls unter dem Begriff Bilanzsitzung subsumiert. Entsprechend des Themengebiets findet die Bilanzsitzung regelmäßig im März bzw. bei abweichendem Abschlussstichtag im dritten Monat nach dem Bilanzstichtag statt. Für die Bilanzsitzung gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen zu Aufsichtsratssitzungen.

Das am 29. Mai 2009 in Kraft getretene Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, das sog. BilMoG, ist eine der umfassendsten Reformen des deutschen Handelsgesetzbuchs. Ziel des Gesetzes war das HGB zu einer vollwertigen, zugleich aber auch einfacheren und kostengünstigeren Alternative zu den internationalen Rechnungslegungsstandards weiterzuentwickeln. Somit sollte insbesondere die Informationsfunktion des Abschlusses verbessert werden.

Hierneben verfolgte das BilMoG auch den Zweck Unternehmen zu entlasten und insbesondere die Rechnungslegungspflichten für kleine Einzelkaufleute zu deregulieren. Auch zwei EU-Richtlinien (die Abänderungs- sowie die Abschlussprüferrichtlinie) wurden mit dem BilMoG in nationales Recht transferiert.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt und Bonn, die mit der Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel im öffentlichen Interesse betraut ist. Sie unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium der Finanzen und finanziert sich unabhängig vom Bundesetat durch Gebühren und Umlagen der beaufsichtigten Institute und Unternehmen.

Die Business Judgment Rule ist ein aus dem US-amerikanischen Recht übernommener Maßstab für die persönliche Haftung führender Unternehmensorgane. Sie wurde durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) im Jahre 2005 in das deutsche Recht eingeführt und hat ihren Niederschlag in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG gefunden. Sie geht zurück auf das Urteil des BGH in der Rechtssache ARAG/Garmenbeck aus dem Jahre 1997, in welchem der Business Judgment Rule bereits vor ihrer Kodifikation höchstrichterliche Anerkennung zukam.

Unter Carried Interest (auch kurz Carry genannt) versteht man eine über eine mögliche Kapitalbeteiligung hinausgehende Beteiligung des Fondsmanagements an Gewinnen der Fondsgesellschaft, insbesondere in Private-Equity-Fonds. In der Praxis beträgt diese Gewinnbeteiligung üblicherweise 20 % des erzielten Fonds-Gewinns.

In der D&O-Versicherung herrscht als Versicherungsfalldefinition das sog. Claims-Made-Prinzip (Anspruchserhebungsprinzip) vor. Die D&O-Versicherung deckt hiernach solche Schadensersatzansprüche, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags oder einer bestehenden Nachmeldefrist gegen eine versicherte Person (Vorstand, Geschäftsführer, Aufsichtsrat…) geltend gemacht werden.

Die wörtliche Übersetzung von „Compliance“ ist etwa „Befolgung“ oder „Einhaltung“. Dies bedeutet nicht nur, dass Unternehmen rechtliche Gebote und Verbote einzuhalten haben; „Compliance“ meint darüber hinaus, dass Unternehmen sich strukturell so zu organisieren haben, dass die Einhaltung dieser Regelungen und eigener Standards sichergestellt ist. Die Ausgestaltung dieser Organisation bleibt grundsätzlich den Unternehmen selbst überlassen, die Anforderungen können nach Größe, Struktur und Gegenstand des Unternehmens unterschiedlich sein. Sind die Bemühungen des Unternehmens nicht hinreichend, so droht der Unternehmensleitung persönliche Haftung.

„Comply or Explain“ („Befolge oder erkläre!“) beschreibt eine Regelungstechnik nicht-gesetzlicher Best-Practice-Vorgaben, wonach eine Abweichung dann sanktionslos bleibt, wenn sie offen erklärt wurde. In Abgrenzung dazu wird eine gesetzliche, mit (negativen) Rechtsfolgen versehene, Pflicht teilweise mit dem Begriffspaar „Comply or Else“ („Befolge, sonst…!“) umschrieben. Wie die meisten Corporate Governance Kodizes weltweit folgen sowohl der Deutsche Corporate Governance Kodex, als auch der deutsche Public Corporate Governance Kodex teilweise diesem System.

Im Rahmen der Fachkonferenz „Corporate Governance und Gesellschaftsrecht“ am 04.04.2019, welche von AdAR und Deutsche Aktieninstitut gemeinsam durchgeführt wurde, gaben Angelika Gifford (AR Pro Sieben,Sat1 und TUI AG) und Dr. Cordula Heldt (DAI) einen Überblick über die Pflichten des Aufsichtsrats zu dem Thema ESR.

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) ist eine in der Rechtsform des eingetragenen Vereins durch das Bundesministerium fer Justiz anerkannte privatrechtliche Institution mit Sitz in Berlin, die im Rahmen des Bilanzkontrollgesetz (BilKoG) eingeführt wurde und seit 2005 aktiv ist. Die Aufgabe der DPR ist die Überwachung der Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen (sog. Enforcement). Dieser Überwachungspflicht kommt die DPR durch Prüfungen der entsprechenden Abschlüsse nach. Hierdurch sollen Unregelmäßigkeiten und Fehler aufgedeckt werden (sog. „name and shame“ durch Fehlerveröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger). Die DPR wirkt allerdings insbesondere auch präventiv durch Qualitätssteigerung der entsprechenden Abschlüsse.

Der Deutsche Corporate Governance Kodex(DCGK) ist ein von der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex am 26. Februar 2002 veröffentlichtes und regelmäßig aktualisiertes Regelwerk hinsichtlich guter Unternehmensführung und –überwachung deutscher Unternehmen. Er richtet sich zwar primär an börsennotierte Unternehmen, sollte nach Ansicht der Kommission aber auch von nichtbörsennotierten Gesellschaften beachtet werden. Der DCGK ist kein Gesetz und hat dementsprechend keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung (beachte aber § 161 AktG für börsennotierte Unternehmen). Er beschreibt vielmehr die Rahmenbedingungen guter Unternehmensführung im Sinne einer „Best Practice“, die von den einzelnen Unternehmen ausgefüllt werden sollen.

Der durch die Digitalisierung eingetretene und ermöglichte Wandel in Gesellschaft und Unternehmen wird auch als Digitale Revolution oder 4. Industrielle Revolution nach der 1. (Mechanisierung), 2. (Massenfertigung) und 3. (Automatisierung) Industriellen Revolution bezeichnet.1 Spätestens seit der Markteinführung von Smartphones und Tablets und der Netzinfrastruktur für die mobile Nutzung dieser Geräte sind Infromationen ortungsunabhängig und jederzeit verfügbar.2

Digitale Transformation bezeichnet den Veränderungsprozess für Gesellschaft und Unternehmen, auf Basis von digitaler Infrastruktur und Anwendungen Wertschöpfungspotenziale zu erschließen, die im kommerziellen Bereich auch zu neuen Geschäftsmodellen führen können. 

Die Einberufung des Aufsichtsrats ist in § 110 AktG, welcher über § 52 Abs. 1 GmbHG auch für die GmbH gilt, gesetzlich geregelt, wenn auch nur unvollständig. Grundsätzlich obliegt die Einberufungskompetenz dem Aufsichtsratsvorsitzenden. Erst wenn dieser nicht von seinem Recht Gebrauch macht, können nach § 110 Abs. 1 AktG einzelne Aufsichtsratsmitglieder oder der Vorstand der Gesellschaft eine Einberufung von diesem verlangen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung erfolgen (§ 110 Abs. 1 S. 2 AktG). Falls diesem Verlangen nicht nachgekommen wird, steht dem Antragsteller gemäß § 110 Abs. 2 AktG ein Selbsthilferecht zu. In § 110 Abs. 3 S. 1 AktG wird die Mindestzahl von zwei Sitzungen pro Kalenderhalbjahr festgelegt. In nichtbörsennotierten Gesellschaften ist eine Reduzierung auf eine Sitzung qua Aufsichtsratsbeschluss zulässig (§ 110 Abs. 3 S. 2 AktG).

Siehe Eintrag Einberufung unter II. 3. 

Enforcement ist der Begriff für die Durchsetzung von Rechnungslegungsnormen im Rahmen von Prüfungen von Unternehmensabschlüssen durch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) und bezeichnet hierbei sowohl die Überwachung von Jahres- und Konzernabschlüssen als auch Halbjahresfinanzberichten. Das Enforcement-Verfahren ist in den §§ 342b ff HGB geregelt und grundsätzlich zweistufig ausgestaltet: Neben der privatrechtlich organisierten DPR ist auch die mit hoheitlichen Mitteln ausgestattete Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beteiligt. Das Enforcement soll im Interesse des Kapitalmarktes zur Tansparenz und Qualität der Rechnungslegung von kapitalmarktorientierten Unternehmen beitragen. 

In der Entsprechenserklärung nach § 161 AktG erklären Vorstand und Aufsichtsrat, inwieweit den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) entsprochen wurde bzw. von welchen Regelungen abgewichen wurde und warum. Die Erklärung ist jährlich abzugeben und dauerhaft auf der Internetseite des Unternehmens öffentlich zugänglich zu machen.

Diese Erklärung soll Transparenz hinsichtlich der Unternehmensführung und -kultur schaffen und somit das Vertrauen der Stakeholder (Anteilseigner, Fremdkapitalgeber, Kunden, Mitarbeiter etc.) in die Unternehmensspitze stärken.

Für den Fall, dass ein ordentlich bestelltes Aufsichtsratsmitglied im Laufe seiner Amtszeit weg fällt, kann ein Ersatzmitglied gem. § 101 Abs. 3 S. 2 AktG bestellt werden. Die Bestellung zum Ersatzmitglied muss gleichzeitig mit der Bestellung des zu ersetzenden Aufsichtsratsmitglieds erfolgen und hat die Wirkung einer aufschiebend bedingten Bestellung zum ordentlichen Aufsichtsratsmitglied.

Die Feststellung des Jahresabschluss kann sowohl durch den Aufsichtsrat (Normalfall) als auch durch die Hauptversammlung (Ausnahmefall) erfolgen (§ 172 AKtG). Bei der GmbH ist stets die Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 1 GmbHG) zuständig. Durch die Feststellung entfaltet der Abschluss rechtliche Folgewirkungen (z.B. im Rahmen der Gewinnverwendung nach § 173 AktG) und kann nicht mehr ohne weiteres geändert werden. Bis zum Zeitpunkt der Feststellung (z.B. wegen Beanstandungen bei der Prüfung durch den Aufsichtsrat) ist dies grundsätzlich möglich; ggf. führt dies allerdings zu einer Nachtragsprüfung des Abschlussprüfers gem. §§ 173 Abs.3 AktG,  316 Abs. 3 HGB. Für den Konzernabschluss gelten die Regelungen entsprechend, er muss allerdings nur gebilligt nicht festgestellt werden.

Der Begriff Finanzexperte wie auch der Begriff Prüfungsausschuss wurde mit dem BilMoG in das Aktienrecht eingeführt:

Sofern ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen einen Prüfungsausschuss eingerichtet hat, muss diesem nach §§ 107 Abs. 4 i.V.m. § 100 Abs. 5 AktG ein Finanzexperte (sog. „Financial Expert“) angehören. Sofern kein Prüfungsausschuss eingerichtet ist, muss dem Aufsichtsratsplenum ein Finanzexperte angehören. Dieser Finanzexperte muss zum einen unabhängig sein und zum anderen über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Wirtschaftsprüfung verfügen.

Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) hingegen empfiehlt schon seit Jahren in Ziffer. 5.3.2. DCGK dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine besondere Fachkenntnis betreffend Rechnungslegungsgrundsätze sowie interne Kontrollverfahren. Er soll ebenfalls unabhängig und in den letzten beiden Jahren nicht Vorstandsmitglied gewesen sein.

Die Fort- und Ausbildung von Aufsichtsräten ist Kernpostulat der Professionalisierungsdebatte, die eine Verschiebung weg vom früheren Leitbild des Aufsichtsratsmandates als quasi-Ehrenamt hin zum Verständnis einer verantwortungs- und anspruchsvollen Aufgabe zum Ziel hat. Dementsprechend formuliert Ziffer 5.4.1 Abs. 4 DCGK die Aus- und Fortbildung als individuelle Pflicht jedes Aufsichtsratsmitglieds, deren Erfüllung von der Gesellschaft aber auch angemessen unterstützt werden soll. Hierfür stehen Aufsichtsräten eine Vielzahl von Angeboten unterschiedlicher kommerzieller Bildungsdienstleister zur Verfügung, ebenso das Informations- und Ausbildungsangebot des Arbeitskreises deutscher Aufsichtsrat (AdAR).

Die beiden Gelatine-Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 26.4.2004 sind bekannt für ihre Fortführung und Konkretisierung der in der Holzmüller-Entscheidung aufgestellten Grundsätze. Bei diesen Grundsätzen soll es sich nach Ansicht des BGH nicht um eine bloße Analogie, sondern um eine offene Rechtsfortbildung handeln, die wegen ihrer Eingriffe in das Kompetenzgefüge der Aktiengesellschaft aber nur dann anwendbar sei, wenn eine hohe Erheblichkeits- und Wesentlichkeitsschwelle überschritten werde. Die Gelatine-Entscheidungen werden daher als Versuch verstanden, die Ausführung der ungeschriebenen Hauptversammlungskompetenz in Folge der Holzmüller-Entscheidung zu begrenzen.

Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates ist das im Einklang mit dem Gesetz und der Satzung vom Aufsichtsrat erlassene Regelwerk über die eigene interne Organisation und Verfahrensabläufe. Die Geschäftsordnung kann auch unter Berücksichtigung des Selbstorganisationsrechtes des Aufsichtsrates teilweise in der Satzung geregelt werden. 

Auch Ausschüsse können sich in Einklang mit dem Gesetz, der Satzung und der übergeordneten Geschäftsordnung des Gesamtaufsichtsrates ein Regelwerk über die eigene interne Organisation und Verfahrensabläufe geben.

Die Geschäftsordnung des Vorstandes ist das im Einklang mit dem Gesetz und der Satzung erlassene Regelwerk über die interne Organisation und Verfahrensabläufe innerhalb des Vorstandes. Grundsätzlich liegt die Kompetenz zum Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand beim Aufsichtsrat, subsidiär dazu kann der Vorstand auch selbst tätig werden. Einzelfragen der Geschäftsordnung können überdies in der Satzung bindend geregelt werden.

Die Gründung einer Aktiengesellschaft wird gem. § 33 Abs. 1 AktG immer durch den Vorstand und den Aufsichtsrat geprüft. Zusätzlich wird eine gesonderte Gründungsprüfung durch einen externen Gründungsprüfer in klar definierten Fällen  nach § 33 Abs.2 AktG notwendig. Die abschließende Prüfung nimmt das Gericht nach § 38 AktG vor, ohne diese gerichtliche Prüfung kann keine Eintragung der Gesellschaft erfolgen und die Gesellschaft besteht - zumindest im Außenverhältnis – nicht (§ 41 AktG). Gegenstand aller drei Arten von Gründungsprüfung ist die Ordnungsmäßigkeit der Gründung und Anmeldung der Gesellschaft.

Bei anderen Gesellschaftsformen gibt es keine entsprechenden Vorschriften zur Gründungsprüfung. Lediglich aus § 9c GmbHG lässt sich eine gerichtliche Prüfungspflicht vor Eintragung ableiten.

In der Holzmüller-Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. Februar 1982 wurde der Hauptversammlung eine ungeschriebene Kompetenz für solche Geschäftsführungsmaßnahmen zugesprochen, die derart tiefgreifend in die Mitgliedsrechte der Aktionäre eingreifen, dass der Vorstand nicht damit rechnen konnte, hierüber ohne Beteiligung der Hauptversammlung zu entscheiden. Die Voraussetzungen dieser sogenannten Holzmüller-Doktrin wurden in Folgeentscheidungen zwar weiter präzisiert. Dennoch wird teilweise der Vorwurf geäußert, die Voraussetzungen der Holzmüller-Doktrin seien zu unbestimmt und würden leichtfertig in das Kompetenzgefüge der Aktiengesellschaft eingreifen.

Der Gesetzgeber fordert, dass die vom Aufsichtsrat nach Maßgabe von § 87 AktG festgesetzte Vergütung die „übliche Vergütung? nicht ohne besondere Gründe übersteigen darf. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss sich der Aufsichtsrat erst einmal einen Überblick betreffend die „übliche? Vergütung verschaffen, um dann die von ihm geplante Zielvergütung des Vorstandsmitglieds mit dieser zu vergleichen. Kontrollüberlegung.

IFRS ist die Abkürzung für International Financial Reporting Standards. Die IFRS sind internationale Rechnungslegungsvorschriften für Unternehmen, die vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben werden. Ziel der IFRS ist es  international vergleichbarer Jahres- und Konzernabschlüsse unabhängig von nationalen Rechnungslegungsvorschriften aufzustellen. Zahlreiche Länder haben  die verpflichtende Anwendung der IFRS zumindest für kapitalmarktorientierte Unternehmen gesetzlich geregelt– so auch Deutschland in § 315a HGB. Die IFRS bestehen aus einen Rahmenkonzept (Framework), den Standards an sich und offiziellen Interpretationen dieser Standards.

Die innere Ordnung von Aufsichtsräten umschreibt einerseits den organisatorischen Aufbau des Aufsichtsrates und andererseits dessen Regeln für Verfahrens- und Entscheidungsabläufe. Ergänzend zu den wenigen gesetzlichen Vorschriften ist es insbesondere Aufgabe der Satzung und der Geschäftsordnung, die innere Ordnung präzise und effektiv festzulegen. Wichtige Elemente der gesetzlich vorgesehenen Binnenstruktur von Aufsichtsräten einer Aktiengesellschaft sind der Posten des Aufsichtsratsvorsitzenden, seine Stellvertreter sowie die Einrichtung von Ausschüssen. Wesentliche Verfahrensvorschriften finden sich in den §§ 108 ff. AktG bezüglich der Beschlussfassung sowie der Einberufung von und Teilnahmeberechtigung an Aufsichtsratssitzungen.

Die Interne Revision (IR) unterliegt seit geraumer Zeit einem intensiven Wandel. Während sie zunächst nur im Kreditgewerbe vorgeschrieben war, hat sie nach und nach auch Eingang in andere Branchen gefunden. Mittlerweile ist sie auch fester Bestandteil von öffentlichen Unternehmen sowie deren Gebietskörperschaften und gilt daher als fester Bestandteil von Public Corporate Governance und Public Compliance.

Außerhalb des Bankbereiches wurde die IR erstmals in der Gesetzesbegründung zum 1998 in Kraft getretenen KonTraG im Zusammenhang mit dem damals neu eingeführten § 91 Abs. 2 AktG erwähnt. Mit dieser Regelung wurde der Vorstand einer AG dazu verpflichtet, ein Überwachungssystem zur frühzeitigen Erkennung von bestandsgefährdenden Entwicklungen einzurichten. Im Gesetzgebungsverfahren dazu wurde ausgeführt, dass der Vorstand für ein angemessenes Risikomanagement und für eine angemessene IR zu sorgen hat.

Corporate Governance-Systeme, wozu auch das interne Revisionssystem (IRS) gehört, unterliegen der Überwachungspflicht durch Aufsichtsräte und Beiräte privatrechtlich organisierter Unternehmen. Darüber hinaus ist die IR ein wichtiger Bestandteil der Governancepflichten von Gebietskörperschaften und damit von öffentlichen Unternehmen.

Der Kaufmann hat nach § 242 Abs. 1 und 2 HGB zum Ende jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Je nach Gesellschaftform, Größe und anderen Merkmalen des Unternehmens umfasst der Jahresabschluss neben Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Minimum) zusätzlich einen Anhang, eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel. Hierneben wird häufig noch ein Lagebricht gefordert, der allerdings nicht Bestandteil des Jahresabschlusses ist. Auch die Aufstellungs-, Offenlegungs- und Prüfungspflichten variieren ja nach Art und Größe des Unternehmens.

Die Vergabe von Krediten an Aufsichtsratsmitglieder durch die Gesellschaft und mit ihr verbundene Unternehmen ist zwar möglich, wegen der potentiellen Missbrauchsgefahr allerdings den besonderen Regeln des § 115 AktG unterworfen. Ähnlich wie bei der Gewährung von Krediten an Vorstandsmitglieder ist insbesondere die Zustimmung des Aufsichtsrates zu jedem einzelnen Kreditgeschäft zwingend erforderlich; andernfalls ist der gewährte Kredit sofort zurückzuzahlen.

Die Entscheidung vom 21.12.2005 ist gewissermaßen der Startschuss gerichtlicher Kontrolle von Vorstandsvergütungen. Der Bundesgerichtshof nimmt eine strafbare Untreue an, wenn an einen Vorstand eine Vergütung gewährt wird, auf die der begünstigte keinen Anspruch aus seinem Anstellungsvertrag hat und deren Gewährung für die Gesellschaft keinen zukunftsbezogenen Nutzen hat.

Nach § 95 S. 1 AktG muss der Aufsichtsrat grundsätzlich aus drei Mitgliedern bestehen. Soweit eine höhere Mitgliederzahl im Aufsichtsrat erwünscht ist, muss diese in der Satzung festgelegt werden sowie durch drei teilbar sein. Gemäß § 95 S. 4 AktG ist die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder von der Höhe des Grundkapitals der Gesellschaft abhängig. Mitbestimmungsrechtliche Spezialregelungen bleiben hiervon unberührt (§ 95 S. 5 AktG).

Die New Workforce ist die Belegschaft von morgen: Als Dachbegriff integriert sie verschiedene Konzepte im Bereich HR, wie etwa Diversität in Bezug auf Alter, Geschlecht und Kompetenzen der Mitarbeiter, zielt aber auch gleichermaßen auf die organisatorischen Rahmenbedingungen ab, um die „New Worker“ entsprechend zu motivieren, bedarfsorientiert zu führen und damit einen Arbeitsplatz zu schaffen, der in Zeiten der Digitalisierung die Potenzialentfaltung eines jeden Mitglieds der Organisation ermöglicht. Die New Workforce speist sich heute aus unterschiedlichen Lebensformen und Wertvorstellungen der Mitarbeiter – und Organisationen müssen vor dem Hintergrund der fortschreitenden Individualisierung ihre Infrastruktur nachhaltig diesen Gegebenheiten anpassen.

Als unter einem Plenarvorbehalt stehend werden solche Entscheidungsgegenstände des Aufsichtsrates bezeichnet, über die nur vom gesamten Aufsichtsrat (Plenum), nicht aber in Ausschüssen beschlossen werden darf. Plenarvorbehalte schränken insoweit das Selbstorganisationsrecht des Aufsichtsrates ein.

Der Prüfungsausschuss in Deutschland ist ein Ausschuss des Aufsichtsrats, der sich mit speziellen Themen und Fragestellungen rund um den Abschluss, dessen Prüfung und das Interne Kontrollsystem auseinandersetzt. Durch das BilMoG wurde der Prüfungsausschuss erstmals in das Gesetz (§107 Abs. 3 Satz 2 AktG) eingeführt und dessen Aufgaben konkretisiert; demnach hat sich der Prüfungsausschuss zu befassen mit: der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems, der internen Revisionssysteme sowie der Abschlussprüfung (Schwerpunkt hier: Unabhängigkeit und zusätzlich erbrachte Leistungen).

Der Public Corporate Governance Kodex des Bundes (PCGK) enthält Vorgaben zur guten Unternehmensführung für juristische Personen des öffentlichen Rechts und  solche des Privatrechts, die im Mehrheitsbesitz des Bundes stehen. Er bildet damit das öffentlich-rechtliche Gegenstück zum auf börsennotierte Unternehmen ohne überwiegende Staatsbeteiligung ausgerichteten Deutschen Corporate Governance Kodex (DCKG). Der Kodex wurde am 1.7.2009 von der Bundesregierung beschlossen. Er wurde unter federführender Leitung des Bundesministeriums der Finanzen erarbeiten, dem auch eine kontinuierliche Überprüfung und Anpassung des PCGK obliegt.

Als räuberische Aktionäre werden sog. Berufskläger bezeichnet, die eintragungspflichtige Hauptversammlungsbeschlüsse mit der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage angreifen, um von den betroffenen Gesellschaften Zahlungen als Gegenleistung für die Rücknahme oder Nichterhebung der Klage zu erlangen. Die Aktiengesellschaften stimmen dem Begehren vielfach zu, um die negativen Folgen der Verzögerung der Maßnahme durch die Klage oder sonstige Nachteile zu vermeiden.

Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex wurde im September 2001 von der damaligen Bundesjustizministerin Frau Däubler-Gmelin mit dem Ziel gebildet, einen deutschen Corporate Governance Kodex für gute Unternehmensführung zu erarbeiten. Entsprechend dieser Aufgabe überreichte die Kommission am 26. Februar 2002 der Bundesregierung den Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK).

Unter einer Selbstbefreiung von der Ad-hoc-Pflicht ist nach § 15 Abs. 3 WpHG der ausnahmsweise Aufschub der Veröffentlichung einer Insiderinformation zu verstehen, wenn der Schutz der berechtigten Interessen des Emittenten die widerstreitenden Interessen des Kapitalmarktes an einer vollständigen und zeitnahen Veröffentlichung überwiegt, keine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten ist und der Emittent in der Zwischenzeit die Vertraulichkeit der Information gewährleisten kann.

Der überarbeitete Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK 2019) empfiehlt in Abschnitt D.5 (Empfehlung D.13) eine regelmäßige Selbstbeurteilung der Wirksamkeit des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse. Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat in der Erklärung zur Unternehmensführung berichten, ob und wie eine Selbstbeurteilung durchgeführt wurde.

In der Neufassung des Kodex wird der bisher geläufige Begriff der „Effizienzprüfung“ durch „Selbstbeurteilung“ ersetzt. Hiermit verbunden sind zwei Konkretisierungen: Erstens soll explizit die Wirksamkeit des Aufsichtsrats überprüft werden. Zweitens soll die Selbstbeurteilung ausdrücklich auch die Ausschussarbeit umfassen.

Ähnliche Regelungen zur Evaluierung des Aufsichtsrats enthalten zum Beispiel auch der Public Corporate Governance Kodex des Bundes (PCGK), der Deutsche Corporate Governance Kodex für eingetragene Genossenschaften oder der Diakonische Corporate Governance Kodex (DGK). Inhaltlich weitergehend sind dagegen die Regelungen des § 25d KWG, der für Kreditinstitute neben einer verpflichtenden regelmäßigen Prüfung des Verwaltungs- bzw. Aufsichtsorgans auch die Prüfung des Vorstands vorsieht.

Das Sitzungsgeld ist als Bestandteil der festen Vergütung für Aufsichtsratsmitglieder weit verbreitet und vergütet den tatsächlichen, mit der Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen verbundenen Zeitaufwand. Vom Sitzungsgeld als echtem Entgelt sind Zahlungen zu unterscheiden, die lediglich den finanziellen Aufwand der Teilnahme an Sitzungen abgelten und damit einen Auslagenersatz darstellen. 

Nach § 108 Abs. 1 AktG entscheidet der Aufsichtsrat per Beschluss. Grundsätzlich steht jedem Mitglied des Gremiums das gleiche Stimmrecht zu. Dieses ist allerdings immer dann ausgeschlossen, wenn eine Interessenkollision des einzelnen Mitglieds droht. Eine solche Interessenkollision wird dann bejaht, wenn über ein Rechtsgeschäft abgestimmt wird, bei welchem das jeweilige Mitglied beteiligt ist sowie wenn über die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen dem Aufsichtsratsmitglied und der Gesellschaft beschlossen werden soll.

Die EU-Kommission hat im März 2018 auf Basis der Ziele des Pariser Klimaabkommens sowie der Agenda 2030 der Vereinten Nationen ihren Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzsystem veröffentlicht. Dieser soll die Kapitalflüsse gezielt auf den Umbau hin zu einer nachhaltigen Wirtschaft ausrichten. Über die sogenannte Taxonomie-Verordnung der EU werden Kriterien festgelegt, wonach eine wirtschaftliche Tätigkeit als ökologisch nachhaltig („sustainable“) gilt.

Das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) trat am 1. November 2005 in Kraft und ordnete insbesondere die Kontroll- und Anfechtungsrechte der Aktionäre neu. Ziel war einerseits die Stärkung der (minderheits-)Kontrollrechte und Schutz der Gesellschaft vor missbräuchlichen Klagen sogenannter „räuberischer Aktionäre“ 

Mit der Transformation bindender EU-Vorgaben (Art 41 der EU-Prüferrichtlinie: RL 2006/43/EG) durch das am 29.05.2009 in Kraft getretene BilMoG wurden erstmals gesetzliche Regelungen zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses in das deutsche Gesellschaftsrecht aufgenommen. Richtet der Aufsichtsrat einer kapitalmarktorientierten Aktiengesellschaft i.S.d. § 264d HGB einen Prüfungsausschuss ein, so muss dieser gemäß § 107 Abs. 4 i.V.m. § 100 Abs. 5 AktG über mindestens ein unabhängiges und auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung sachverständiges Mitglied verfügen (unabhängiger Finanzexperte).

Die Festsetzung der Vergütung des Vorstandes ist eine der Aufgaben des Aufsichtsrates, die eng mit der Bestellung und Anstellung von Vorständen verbunden ist. Mit der Mannesmann-Entscheidung und dem VorstOG von 2005 sowie dem VorstAG von 2009 ist die Vergütung zu einem Gegenstand geworden, der stark von rechtlichen Rahmenbedingungen beeinflusst wird. Der Aufsichtsrat ist gehalten eine angemessene Vergütung festzusetzen, die Bezüge müssen insbesondere in der börsennotierten Gesellschaft einem bestimmten Anreizprofil entsprechen.

Grundsätzlich obliegt die Leitung der Aktiengesellschaft gemäß § 76 Abs. 1 AktG dem Vorstand. In gewissen Konstellationen ordnet das Gesetz davon abweichend eine Vertretung der Gesellschaft durch den Aufsichtsrat an, um eine Interessenkollision zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführungsorgan zu vermeiden. Insbesondere ordnet  § 112 S. 1 AktG  allgemein an, dass der Aufsichtsrat die Gesellschaft gegenüber Mitgliedern des Vorstands sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich vertritt. Darüber hinaus bestehen in den §§ 246 ff. AktG spezielle Zuständigkeiten des Aufsichtsrats bei Anfechtungsklagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse

Das VorstAG führte 2009 zu einer Rundumerneuerung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Vorstandsvergütung. Kernpunkte sind: Die Delegation des Beschlusses auf einen Ausschuss ist nicht mehr zulässig. Die Hauptversammlung kann konsultativ zum Vergütungssystem befragt werden. In börsennotierten Gesellschaften muss die Vergütungsentscheidung auf nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet sein. Die nachträgliche Herabsetzung der Vergütung wurde vereinfacht.

Das VorstOG ist am 11. August 2005 in Kraft getreten und betrifft die Jahres- und Konzernabschlüsse ab dem Geschäftsjahr 2006. Das Gesetz verpflichtet börsennotierte Gesellschaften, die Vorstandsbezüge individualisiert offenzulegen. Inhaltlich muss offengelegt werden, welche Bezüge erfolgsabhängig oder unabhängig sind. Das am 5.8.2009 in Kraft getretene VorstAG hat die Veröffentlichungspflichten weiter verdichtet.

Die Wahl ist die praktisch häufigste Form der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern. Je nachdem, ob und ggf. welcher Mitbestimmungsform eine Gesellschaft unterfällt, können Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung, die Arbeitnehmer oder Delegierte der Arbeitnehmer gewählt werden.

Zustimmungspflichtige Geschäfte sind wesentliche Geschäfte und Geschäftsführungsmaßnahmen, zu denen der Aufsichtsrat vor ihrer Durchführung einwilligen muss.

Obwohl nicht selbst an Maßnahmen der Geschäftsführung beteiligt kann der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft bestimmte Arten von Geschäften des Vorstandes von einer vorherigen Einwilligung abhängig machen (Zustimmungsvorbehalt). Der Zustimmungsvorbehalt ist ein Mittel der präventiven Kontrolle der Geschäftsführung, das jedoch die Vertretungsmacht des Vorstandes im Außenverhältnis nicht beschränkt.