AR-Glossar

Die beiden Gelatine-Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 26.4.2004 sind bekannt für ihre Fortführung und Konkretisierung der in der Holzmüller-Entscheidung aufgestellten Grundsätze. Bei diesen Grundsätzen soll es sich nach Ansicht des BGH nicht um eine bloße Analogie, sondern um eine offene Rechtsfortbildung handeln, die wegen ihrer Eingriffe in das Kompetenzgefüge der Aktiengesellschaft aber nur dann anwendbar sei, wenn eine hohe Erheblichkeits- und Wesentlichkeitsschwelle überschritten werde. Die Gelatine-Entscheidungen werden daher als Versuch verstanden, die Ausführung der ungeschriebenen Hauptversammlungskompetenz in Folge der Holzmüller-Entscheidung zu begrenzen.

Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates ist das im Einklang mit dem Gesetz und der Satzung vom Aufsichtsrat erlassene Regelwerk über die eigene interne Organisation und Verfahrensabläufe. Die Geschäftsordnung kann auch unter Berücksichtigung des Selbstorganisationsrechtes des Aufsichtsrates teilweise in der Satzung geregelt werden. 

Auch Ausschüsse können sich in Einklang mit dem Gesetz, der Satzung und der übergeordneten Geschäftsordnung des Gesamtaufsichtsrates ein Regelwerk über die eigene interne Organisation und Verfahrensabläufe geben.

Die Geschäftsordnung des Vorstandes ist das im Einklang mit dem Gesetz und der Satzung erlassene Regelwerk über die interne Organisation und Verfahrensabläufe innerhalb des Vorstandes. Grundsätzlich liegt die Kompetenz zum Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand beim Aufsichtsrat, subsidiär dazu kann der Vorstand auch selbst tätig werden. Einzelfragen der Geschäftsordnung können überdies in der Satzung bindend geregelt werden.

Die Gründung einer Aktiengesellschaft wird gem. § 33 Abs. 1 AktG immer durch den Vorstand und den Aufsichtsrat geprüft. Zusätzlich wird eine gesonderte Gründungsprüfung durch einen externen Gründungsprüfer in klar definierten Fällen  nach § 33 Abs.2 AktG notwendig. Die abschließende Prüfung nimmt das Gericht nach § 38 AktG vor, ohne diese gerichtliche Prüfung kann keine Eintragung der Gesellschaft erfolgen und die Gesellschaft besteht - zumindest im Außenverhältnis – nicht (§ 41 AktG). Gegenstand aller drei Arten von Gründungsprüfung ist die Ordnungsmäßigkeit der Gründung und Anmeldung der Gesellschaft.

Bei anderen Gesellschaftsformen gibt es keine entsprechenden Vorschriften zur Gründungsprüfung. Lediglich aus § 9c GmbHG lässt sich eine gerichtliche Prüfungspflicht vor Eintragung ableiten.