AR-Glossar

Abschlussprüfung durch den Wirtschaftsprüfer

Der Jahresabschluss und der Lagebericht von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sind gem. § 316 Abs. 1 HGB durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Für Aktiengesellschaften ist die Prüfung notwendige Voraussetzung für die Feststellung des Jahresabschlusses, auf der wiederum die Gewinnverwendung beruht. Hierneben besteht für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht einer Kapitalgesellschaft nach § 316 Abs. 2 HGB Prüfungspflicht. Eine fehlende Prüfung bei einer Aktiengesellschaft führt auch hier dazu, dass der Konzernabschluss nicht gebilligt werden kann.

Auch die Jahresabschlüsse andere Gesellschaftformen können nach anderen Vorschriften prüfungspflichtig sein, so z.B. Personengesellschaften nach § 264 a i.V.m. § 316 HGB oder nach § 6 PublG.