Krise und Sanierung

Lücken im IDW-Prüfungsstandard 340 - Gesetzliche Anforderungen an das Risikomanagement aus StaRUG gehen weit über KonTraG hinaus

Prof. Dr. Werner Gleißner, Vorstand FutureValue Group AG, und Professor für BWL, insb. Risikomanagement, an der TU Dresden, Leinfelden-Echterdingen; RA Cornelius Nickert, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, Offenburg und Frank Romeike, Geschäftsführender Gesellschafter RiskNET GmbH und Vorstand der „International Institute for Governance, Management, Risk & Compliance“ der Technischen Hochschule Deggendorf, Deggendorf

Unternehmensschieflagen und Insolvenzen zeigen immer wieder, dass Unternehmen über ein testiertes aber völlig unwirksames Risikomanagementsystem verfügten. Daher stellt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit derartiger Testate basierend auf dem IDW PS 340. Im Beitrag wird aufgezeigt, dass die Anforderungen aus § 1 StaRUG erheblich über das hinausgehen, was bisher in § 91 Abs. 2 AktG gefordert wurde. Auch die Anforderungen des DIIR Revisionsstandard 2.1 oder der internationalen Standards COSO ERM (2017) fordern vor allem eine Entscheidungsorientierung eines Risikomanagements. Für die Frage der Früherkennung von bestandsgefährdenden Entwicklungen ist eine ökonomische Sichtweise entscheidend. Wäre eine juristische Sichtweise, die hinter den ökonomischen Anforderungen zurückbleibt, maßgebend, wäre das Ziel, Schieflagen und Insolvenzen zu vermeiden, nicht zu erreichen. Daher sind die §§ 91 Abs. 2 AktG, 1 StaRUG Blanketnormen.

Inhalt

I.   Problemstellung
II.  Anforderungen an Risikofrüherkennungssysteme
III. Fazit

Den vollständigen Beitrag finden Sie im Archiv der BOARD 1/2024.

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