von RA Oliver Lange, LL.M. (M&A), LL.M. (Insurance), Köln
Als Nichtjurist könnte man meinen, dass gemeinsame Einschätzungen mehrerer unabhängiger Gremien – bspw. Vorstand und Aufsichtsrat – das Risiko einer individuellen Haftung der Gremienmitglieder für den Fall einer Fehleinschätzung grundsätzlich ausschließen. Als Jurist weiß man, dass dies im Ausgangspunkt gerade nicht so ist.
Inhalt
I. Volle Haftung des Einzelnen trotz gemeinsam getragener Entscheidung
II. Pflichtwidrigkeit ist nicht gleich Haftung
III. Pflichtwidrigkeit unternehmerischer Entscheidungen
IV. Diskursive Entscheidungsfindung indiziert Pflichtgemäßheit der Entscheidung
V. Fazit
Den vollständigen Beitrag finden Sie im Archiv der BOARD 1/2023.