AR-Büro

Ausscheiden aus dem Amt – Die Krux mit den Aufsichtsratsunterlagen

Dr. Gabriele Apfelbacher, Rechtsanwältin, Mitglied des ADAR Fachausschusses Aufsichtsratsbüro, Aufsichtsrätin in Deutschland und Irland

Spätestens seit die Aufsichtsratshaftung kein Papiertiger mehr ist, sollten sich Aufsichtsratsmitglieder Gedanken darüber machen, ob ihnen in einem möglichen Organhaftungsprozess mit der Gesellschaft nach dem Ende ihrer Amtszeit ausreichende Informationen zu ihrer Verteidigung zur Verfügung stehen würden. Es kann sich anbieten, im Aufsichtsrat gelegentlich folgende Fragen zu evaluieren: Wie wird die Rückgabe und Aufbewahrung von Aufsichtsratsunterlagen in der Gesellschaft gehandhabt? Besteht Regelungsbedarf für den Zugang ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder zu Aufsichtsratsunterlagen in einem möglichen Haftungsprozess mit der Gesellschaft?

Inhalt

I.    Ausgangslage
II.   Grundsätze der Aufsichtsratshaftung gegenüber der Gesellschaft

    1. Haftungstatbestand
    2. Darlegungs- und Beweislast im Haftungsprozess

III.  Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen beim Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat
IV.   Aufbewahrungspflicht der Gesellschaft
V.    Einsichtsrecht in Aufsichtsratsunterlagen nach dem Ausscheiden aus dem Amt
VI.   Ausscheidensvereinbarungen mit Aufsichtsratsmitgliedern?
VII.  Fazit

Den vollständigen Beitrag finden Sie im Archiv der BOARD 6/2023 .

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