Dr. Andreas Merkner, Partner Glade Michel Wirtz, Düsseldorf; Dr. Friedrich Schulenburg, Partner Glade Michel Wirtz, Düsseldorf; Dr. Laura Paulssen, Associate Glade Michel Wirtz, Düsseldorf
Die Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats ist in den letzten Jahren immer wieder Gegenstand der Gesetzgebung, des Kodex und auch der Rechtsprechung gewesen und wird im Schrifttum lebhaft diskutiert. In seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2025 (Az. II ZR 78/24) 1 hatte der BGH nunmehr die Gelegenheit, sich zu einem in diesem Zusammenhang durch die Rechtsprechung bisher kaum beleuchteten Aspekt zu äußern: der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats bei unzureichender Information durch den Vorstand. Der BGH nutzte diese Gelegenheit, um die Informationspflichten des Vorstands im Rahmen des Informationsregimes des § 90 AktG zu konkretisieren und diese gegenüber der Pflichtenstellung des Aufsichtsrats abzugrenzen.
Inhalt
I. Ungewöhnlicher Sachverhalt – allgemeingültige Ausführungen
II. Zentrale materiellrechtliche Feststellungen
1. Bestätigung der Grundsätze zur Überschreitung des Unternehmensgegenstands
2. Feststellungen im Zusammenhang mit dem Informationsregime gemäß § 90 AktG
III. Exkurs: Feststellungen des BGH im Übrigen im Einklang mit dem Kodex
IV. Prozessuale Besonderheiten – oder: wie die Innenhaftung zur Außenhaftung wird
V. Fazit
Den vollständigen Artikel finden Sie im Archiv der BOARD 1/2026.