Das Aufsichtsratsmandat

Umsatzsteuer auf Vergütungen für Kontrollorgane - ein Überblick

von Rainald Vobbe, Dipl.-Finw., Steuerberater und Fachberater für Zölle/Verbrauchsteuern, Partner der Sozietät Flick Gocke Schaumburg in Bonn und Timm Stelzer, Mag. iur. Dipl.-Finw., Rechtsreferendar am OLG Köln und Doktorand am Institut für Steuerrecht der Universität Bonn (Prof. Dr. Rainer Hüttemann).

Nachdem das BMF am 8.7.2021 die Rechtsprechungsänderung des BFH aus dem Jahr 2019 übernahm, aber viele Einzelfragen offen und insbesondere seine alte Verwaltungsauffassung zum Leistungszeitpunkt unkommentiert ließ, sorgt eine weitere Stellungnahme vom 29.3.2022 nun für Klarheit: Die Leistung eines Aufsichtsratsmitglieds wird nicht mehr am Tag der Hauptversammlung, sondern mit Ablauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft erbracht. Diese Änderung hat Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung, der Rechnungserteilung und des Vorsteuerabzugs. Der folgende Beitrag soll die bisherige Entwicklung nachzeichnen, auf kritische Aspekte hinweisen und Aufsichtsratsmitgliedern wie Unternehmen eine Richtlinie für den umsatzsteuerrechtlichen Umgang mit Organvergütungen an die Hand geben.

Inhalt

I. Nichts ist, wie es war – BFH folgt EuGH, BMF folgt BFH
II. Unternehmereigenschaft als Frage des Einzelfalls
1. Weisungsunabhängigkeit unerheblich
2. Wirtschaftliches Risiko entscheidend
3. Feste und variable Vergütungsbestandteile
III. Neuer Leistungszeitpunkt: GJ statt HV
IV. Übertrag auf andere Kontrollorgane
V. Empfehlungen für die Praxis
1. Gestaltungsspielraum nutzen und Steuerbelastung vermeiden
2. Kleinunternehmer trotz variabler Vergütung ≥ 10 %
3. Reduzierung des Haftungsrisikos durch Abrechnung per Gutschrift
VI. Fazit

Den vollständigen Beitrag finden Sie in der BOARD 6/2022.

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