Dr. Claus Buhleier, WP/StB/CPA, Partner Deloitte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH, Center für Corporate Governance, Mannheim und Frankfurt am Main; Dr. Andres Kowallik StB/Tax Technology Consulting, Partner Deloitte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München; Elisabeth Tedesco, WP/StB/Diplom Kauffrau, Tax Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf
Die Vorstände von Großkonzernen mit einem Konzernumsatzerlös von mehr als 750 Mio. €, haben für nach dem 21.6.2024 beginnende Geschäftsjahre einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen, den sie dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen haben (§ 170 Abs. 1 Satz 3 AktG). Diese neue Anforderung führt zu einer erneuten Erweiterung der der Überwachungsaufgaben und Prüfungspflichten des Aufsichtsrats (§ 171 Abs. 1 Satz 4 AktG). Der Ertragsteuerinformationsbericht richtet sich an die breite Öffentlichkeit und soll für mehr Steuertransparenz multinationaler Unternehmen und Konzerne sorgen. Der vorliegende Fachbeitrag erläutert einführend den Ertragsteuerinformationsbericht, zeigt Möglichkeiten der eigenen Prüfung durch den Aufsichtsrat oder die Unterstützung der durch den Aufsichtsrat durchzuführenden Prüfung durch einen beauftragten fachkundigen Dritten auf und schließt mit einem ersten Erfahrungsbericht aus Rumänien.
Inhalt
I. Umsetzung der EU-Richtlinie §§ 342 bis 342p HGB
1. EU-Richtline und deutsches Umsetzungsgesetz
2. Zweck der öffentlichen Berichterstattung
3. Umfang der neuen externen Berichterstattung
II. Prüfung in der Jahresabschlussprüfung
III. Prüfung durch den Aufsichtsrat
1. Betroffene Aufsichtsräte
2. Eigene inhaltliche Prüfung
3. Beauftragung eines fachkundigen Dritten
IV. Wirkungen des Ertragsteuerinformationsberichts
1. Erste praktische Erfahrungen
2. Ausblick zur Transparenz
V. Fazit
Den vollständigen Artikel finden Sie im Archiv der BOARD 4/2025.