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Aufsichtsratshaftung in der Unternehmenskrise

Maximilian Dressler, Partner, EY-Parthenon GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München; Florian Herzmansky, Senior Consultant, EY-Parthenon GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München

Krisen sind ein wesentlicher Bestandteil des wirtschaftlichen Handelns. Gerade im aktuellen Marktumfeld wird deutlich, dass kaum eine Branche dauerhaft von Krisenphasen verschont bleibt. Dabei werden Krisensymptome oftmals nicht rechtzeitig wahrgenommen. Wissenschaftliche Untersuchungen sprechen von über einem Jahr an Reaktionszeit – gemeint ist der Zeitversatz zwischen den ersten (objektiven) Symptomen einer Krise bis zur Definition und Umsetzung von Gegenmaßnahmen. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung das Informationsregime nach § 90 AktG als Bringschuld des Vorstands bestätigt. Gleichzeitig wird die Mitverantwortung des Aufsichtsrats betont: Eine unzureichende Berichterstattung darf vom Aufsichtsrat nicht hingenommen werden. Durch geeignete Maßnahmen hat der Aufsichtsrat eine tragfähige Informationsgrundlage einzufordern.

Inhalt

I. Überwachung im Krisenfall
II. Risiken für den Aufsichtsrat in der Krise
1. Informationsrisiko
2. Reportingrisiko
3. ARAG Garmenbeck-Risiko bei Nicht-Inanspruchnahme des Vorstands
4. Konzernrisiko
5. Insolvenz und Führungslosigkeit
III. Haftung im Insolvenzfall und Haftungsprävention
IV. Fazit

Den vollständigen Artikel finden Sie im Archiv der BOARD 4/2026.

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