Dr. Werner Holzmayer, WP/RA/StB - Ebner Stolz Mönning Bachem
Unabhängigkeit (Prüfungsausschuss)
Inhaltsverzeichnis
Mit der Transformation bindender EU-Vorgaben (Art 41 der EU-Prüferrichtlinie: RL 2006/43/EG) durch das am 29.05.2009 in Kraft getretene BilMoG wurden erstmals gesetzliche Regelungen zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses in das deutsche Gesellschaftsrecht aufgenommen. Richtet der Aufsichtsrat einer kapitalmarktorientierten Aktiengesellschaft i.S.d. § 264d HGB einen Prüfungsausschuss ein, so muss dieser gemäß § 107 Abs. 4 i.V.m. § 100 Abs. 5 AktG über mindestens ein unabhängiges und auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung sachverständiges Mitglied verfügen (unabhängiger Finanzexperte).
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